Kommunales Förderprogramm
Bochums Dächer, Fassaden und Gärten
Die Folgen des fortschreitenden Klimawandels sind besonders in Ballungsräumen wie der Metropole Ruhr mit ihren hochverdichteten urbanen Quartieren immer deutlicher zu spüren. Durch die starke Versiegelung und lange Hitzeperioden heizen sich die Quartiere zunehmend auf; Starkregenereignisse nehmen deutlich zu, die Artenvielfalt nimmt hingegen ab. Insbesondere die Artengruppen der Insekten und Vögel sind besonders betroffen.
Klimaanpassungsmaßnahmen, wie Flächenentsiegelung und Dach- und Fassadenbegrünungen, tragen wesentlich dazu bei, die Folgen des Klimawandels zu mildern. Sie fördern zugleich die Biodiversität und leisten einen Beitrag zur Artenvielfalt. Darüber hinaus erhöhen Dach- und Fassadenbegrünungen durch ihre kühlende Wirkung auch die Lebensqualität im Innenraum eines Gebäudes, indem sie gegen Hitze und Wärme abschirmen. Entsiegelungen und Begrünungen von Dach- und Wänden im urbanen Raum tragen auch zu einer Verbesserung des Lokalklimas bei. Alle drei Maßnahmen schaffen insbesondere in hoch verdichteten Bereichen kühle Orte. Die Umgebungstemperatur im Umfeld begrünter Flächen sinkt durch Verdunstung, Verschattung und Kühlung spürbar.
Gebäudebegrünungen und extensiv bepflanzte Vorgärten und Gärten werten Städte zudem optisch auf und erhöhen so auch die Lebens- und Erholungsqualität einer Stadt. Um Bochum attraktiver und lebenswerter zu machen, hat das Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum auf politischen Antrag daher das Förderprogramm Bochums Dächer, Fassaden und Gärten – ökologisch und klimaangepasst aufgelegt. Viele Städte haben in den letzten Jahren vergleichbare Programme aufgelegt. In Bochum können sich private Eigentümer ihre Dach- und Fassadenbegrünungen sowie die Entsiegelung ihrer Vorgärten, Gärten und Hofflächen mit öffentlichen Zuschüssen fördern lassen. Die Förderkriterien, -höhe und der Verfahrensablauf sind der vorliegenden Richtlinie zu entnehmen.
Allgemeine Rahmenbedingungen
Wer kann Anträge stellen?
- Anträge können von privaten Eigentümern, Erbbauberechtigten, Vereinen oder Stiftungen gestellt werden, wenn diese gemeinnützig sind und sich das Grundstück im Eigentum der Stiftung und des Vereines befindet oder grundsätzlich im Privatbesitz ist. Die Antragsteller dürfen nicht mehr als 20 Wohnungen besitzen.
- Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die durch Firmen oder Handwerksbetriebe (z.B. Dachdecker- oder Garten-und Landschaftsbau-Firmen) selbst umgesetzt werden, oder wenn sich entsprechende Handwerksfirmen im Eigentum des Antragstellers befinden, ist der Antrag und die Abrechnung als Privatperson grundsätzlich förderfähig. Eine Abwicklung über die Firma wird jedoch ausgeschlossen. Ggf. muss eine externe Firma die Maßnahme umsetzen oder es werden nur Materialkosten anerkannt.
- Gefördert werden auch Maßnahmen an Wohn-und Geschäftshäusern, wenn sie in privatem Eigentum sind.
- Nicht förderfähig sind: Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum des Landes, der Kommunen, Gebietskörperschaften, Firmen / Unternehmen und Genossenschaften.
Wie hoch ist die Förderung?
- Gefördert werden 50 % der Gesamtherstellungskosten, dabei liegt der Mindestbetrag der Förderung bei 500 Euro (Bagatellgrenze).
- Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 25.000 € je Antragsteller / Antragstellerin und Jahr.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Stadt Bochum entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
In welcher Reihenfolge wird gefördert?
- Ob und in welcher Reihenfolge gefördert wird, liegt im Ermessen der Stadt Bochum, die dieses pflichtgemäß ausübt.
- Grundsätzlich wird in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge (Antragsdatum) geprüft und gefördert. Da nur begrenzt Fördermittel zur Verfügung stehen, werden bei einer Überzahl an Anträgen weitere Kriterien wie beispielsweise die besondere Lage einer Maßnahme in einem Klimalastraum (besondere Wertigkeit der Begrünung und Entsiegelung für das Quartier), die Verteilung der Maßnahmen auf das gesamte Stadtgebet/die Bezirke. Diese Aspekte sind nicht abschließend. Maßgeblich ist, dass die Fördermittel verausgabt und möglichst viele wirksame Klimaanpassungsmaßnahmen in möglichst großer Fläche und in den klimatischen Lasträumen gefördert werden. Auch kann unter den Bausteinen 1-3 abgewogen werden. In der letzten Förderperiode wurden wenige Fassadenbegrünungen beantragt. Demnach können Fassadenbegrünungen und Entsiegelungen den Dachbegrünungen ggf. bevorzugt werden.
- Eine Antragstellung lohnt sich aber in jedem Fall!! Grundsätzlich soll so viel wie möglich gefördert werden.
Wie viele Angebote muss ich einholen?
- Bei der Beantragung der Fördermittel ist es ausreichend, wenn die Antragstellenden ein Angebot zur Prüfung einreichen.
Extensive Dachbegrünung
Was ist das Ziel der Förderung?
Begrünte Dächer haben klimatische, ökologische, städtebauliche und abwassertechnische Positivwirkungen:
- Sie können 50-70 % des Regenwassers zurückhalten - das entlastet die Kanalisation.
- Sie filtern Staub und Schadstoffe, heizen sich weniger auf als unbegrünte Dächer und wirken so temperaturausgleichend.
- Sie sind Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Trittsteinbiotope tragen sie zur innerstädtischen Biotopvernetzung bei, durch Samenverbreitung und flugfähige Arten
stehen sie mit den erdgebundenen Biotopen in Kontakt und in ständigem Austausch. - Sie werten Gebäude optisch auf.
Was wird gefördert?
- Gefördert werden die Planung und Herstellung klimafreundlicher und ökologisch hochwertiger, extensiver Dachbegrünungsflächen.
- Da die Emschergenossenschaft seit Mai 2023 ebenfalls Dachbegrünungen fördert, ist im Einzugsgebiet der Emschergenossenschaft (Stadtteile Wattenscheid, Sevinghausen, Günnigfeld, Westenfeld, Höntrop, Eppendorf, Weitmar, Wiemelhausen, Altenbochum tlw., Bochum, Hofstede, Hamme, Riemke, Grumme, Hiltrop, Gerthe tlw., Langendreer tlw.) zunächst ein Förderantrag bei der Emschergenossenschaft zu stellen. Wenn eine Förderung durch die Emschergenosschenschaft abgelehnt wird, kann ein Antrag auf Förderung durch das kommunale Förderprogramm der Stadt Bochum gestellt werden.
Link zur Förderung der Gründachförderung in der Emscherregion: https://www.klima-werk.de/foerderung-dachbegruenung.html
Welche Förderkriterien sind zu berücksichtigen?
- Es werden ausschließlich extensive Dachbegrünungen gefördert.
- Der Aufbau von Photovoltaikanlagen auf dem beantragten Dach und eine geförderte extensive Dachbegrünung schließen sich nicht aus.
- Im Rahmen der Förderung ist sicherzustellen, dass die dauerhafte Unterhaltung der Dachbegrünungsflächen durch jährliche Kontrolle und bei Bedarf die Beseitigung des unerwünschten Aufwuchses, die Nachpflanzung abgestorbener Pflanzen sowie Wässerung in Hitzeperioden gewährleistet ist.
- Die Maßnahmen müssen fachkundig ausgeführt werden, Eigenleistungen werden nicht anerkannt. Jedoch können Beratungs- und Planungskosten, Materialkosten und Entsorgungskosten gefördert werden.
- Bei Veräußerung der Immobilie ist die Zweckbindungsfrist vertraglich an den neuen Eigentümer / die neue Eigentümerin zu übertragen.
- Maßnahmen, die bereits nach anderen Vorschriften gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Der Einsatz von chemischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf den Dachbegrünungsflächen schließt eine Förderung durch die Stadt Bochum generell aus.
Was wird gefördert?
- Gründächer (Flachdächer und Schrägdächer) auf Neubauten, sowie die Nachrüstung vorhandener Dächer.
- Förderfähig sind alle Baukosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen ab der Oberkante der Dachabdichtung bzw. der nachträglichen Errichtung des Wurzelschutzes entstehen.
- Die Ertüchtigung der Entwässerung einer Dachfläche sowie die Baustelleneinrichtung (Kräne, Gerüste, etc.) wird nur gefördert, wenn sie ausschließlich der Durchführung der Dachbegrünung dient und zwingend erforderlich ist.
- Die benötigten Materialien und Ausführungsarbeiten der Dachbegrünung von der Wurzelschutzschicht bis zu den Pflanzen und der Fertigstellungspflege gem. den „Richtlinien der Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau“ (FFL Richtlinie Dachbegrünung).
- Dachbegrünungen ab einer Mindestgröße von 15 m² Nettovegetationsfläche (entspricht etwa einer Carportgröße).
- Die durchwurzelbare Aufbaustärke muss mind. 6 cm betragen. Drainelemente u. a. werden als Teil der durchwurzelbaren Aufbaustärke anerkannt, wenn die Substratschicht gleich stark ist wie die Drainschicht.
- Bewässerungssysteme, die nur mit Regenwasser und/oder Grauwasser bewässert werden. Gefördert werden auch projektzugehörige Zisternen und Wasseraufbereitungsanlagen.
- Nebenkosten, die für die fachliche Betreuung der Maßnahme anfallen, z.B. die Kosten für Planung, Bauleitung, Beratung, etc. Die Gesamtbedeckung der Netto-Vegetationsfläche muss 75 % der Gesamtfläche ausmachen, davon sind mindestens 25% der Dachfläche mit blütenreichen Wildpflanzen und Stauden zu versehen. Der Einsatz von Gräsern und Zwergsträuchern darf dabei nicht mehr als 75% der Vegetation ausmachen. Dabei ist zu beachten, dass überwiegend Pflanzen ohne gefüllte Blüten zur Anwendung kommen, da Insekten davon nicht profitieren. Es ist überwiegend heimisches Saatgut zu verwenden.
- Bei Dachbegrünungen mit Solaranlagen werden nur die Kosten für die Dachbegrünung übernommen.
Was wird nicht gefördert?
- Die energetische Sanierung von Dachflächen.
- Dekoration, Mobiliar und sonstige Ausrüstungsgegenstände, etc.
- Anlagen der Photovoltaik oder Solarthermie.
- Baustellentoiletten (etc.) Sperrungen von Straßen und Wegen sowie dafür erforderliche Genehmigungen.
- Die Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) eines Daches.
- Dachbegrünungen, die aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben hergestellt werden (z.B. Vorgaben im Bebauungsplan oder im Rahmen von Baugenehmigungen).
- Sanierung vorhandener und die Neuanlage von Dachbegrünungen, wenn sie aus bau- und planungsrechtlichen, denkmalschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorgaben resultieren.
Extensive Fassadenbegrünung
Was ist das Ziel der Förderung?
Die positiven Auswirkungen einer begrünten Fassade sind vielfältig und betreffen das städtische Mikroklima, die Biodiversität und die Lebensqualität im Wohnraum. Fassadenbegrünungen leisten im urbanen Bereich einen wesentlichen Beitrag:
- Sie können 50-70 % des Regenwassers zurückhalten - das entlastet die Kanalisation.
- Sie filtern Staub und Schadstoffe, heizen sich weniger auf als unbegrünte Dächer und wirken so temperaturausgleichend.
- Sie sind Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Trittsteinbiotope tragen sie zur innerstädtischen Biotopvernetzung bei, durch Samenverbreitung und flugfähige Arten
stehen sie mit den erdgebundenen Biotopen in Kontakt und in ständigem Austausch. - Sie werten Gebäude optisch auf.
- Sie reduzieren Lärm im Gebäude.
Was wird gefördert?
- Gefördert wird die Anlage und die Herstellung klimafreundlicher und ökologisch hochwertige Fassadenbegrünung.
Welche Förderkriterien sind zu berücksichtigen?
- Die Maßnahmen müssen fachkündig ausgeführt werden, Eigenleistungen werden nicht anerkannt. Jedoch können Beratungskosten, Materialkosten und Entsorgungskosten gefördert werden.
- Die Baustelleneinrichtung (Kräne, Gerüste, etc.) wird nur gefördert, wenn sie ausschließlich der Durchführung der Fassadenbegrünung dient und zwingend erforderlich ist.
- Für die Maßnahme muss eine zehnjährige Zweckbindung (Pflege, Erhaltung und Unterhaltung) der neu eingerichteten Flächen gewährleistet werden. Bei Veräußerung der Immobilie ist die Zweckbindungsfrist vertraglich an den neuen Eigentümer/ die neue Eigentümerin zu übertragen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Behandlung der Fassadenbegrünung mit chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln schließt eine Förderung durch die Stadt Bochum generell aus.
- Maßnahmen, die bereits nach anderen Vorschriften gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Was wird gefördert?
- Fassadenbegrünungen an Neu- und Bestandsbauten mit einer Mindestgröße von 10 m² Fassadenfläche.
- Vorbereitende Maßnahmen, soweit sie für die nachfolgende Maßnahme die Voraussetzungen schafft, wie z. B. das Entfernen von Bodenbelägen.
- Die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, das Pflanzsubstrat. Das Substrat darf kein Torf enthalten.
- Rankhilfen/Pergolen u.a., sie sollten, soweit möglich, aus ökologisch verträglichen und nachhaltigen Materialien hergestellt sein.
- Bodengebundene Fassadenbegrünung.
- Wandgebundene Fassadenbegrünungssysteme.
- Kombinationen aus boden- und wandgebundenen Fassadenbegrünungssystemen.
- Kleinkörbe, Kübelbegrünungen, soweit sie für die Fassadenbegrünung notwendig. und angemessen sind. Dabei ist Bodenanschluss zu bevorzugen.
- Kosten für Pflanzen inkl. Pflanzung.
- Nebenkosten, die für die fachliche Betreuung der Maßnahme anfallen, z.B. die Kosten für Planung, Bauleitung, Beratung, etc.
Was wird nicht gefördert?
- Das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen.
- Rankhilfen aus umweltschädlichen Materialien oder Tropenhölzern.
- Pflanzenarten, von denen die Tierwelt (insbesondere Insekten) nicht profitiert, da sie keinen blütenökologischen Wert besitzen. Dazu zählen u.a. Kletterhortensien (z.B. Hydrangea petiolaris), Passionsblume (Passiflora spec.) und Kletter-Bignonie / Trompetenwinde (Campsis spec.).
- Baustellentoiletten (etc.) Sperrungen von Straßen und Wegen sowie dafür erforderliche Genehmigungen.
- Fassadenbegrünungen, die aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben hergestellt werden (z.B. Vorgaben im Bebauungsplan oder im Rahmen von Baugenehmigungen).
Entsiegelung von Gärten, Vorgärten und Hofflächen
Was ist das Ziel der Förderung?
Naturnahe Gärten wirken sich positiv auf das Lokalklima, die ökologische Vielfalt, Verminderung von Starkregenereignissen und das Stadtbild aus.
- Sie mildern den Staubeintrag, durch Pflanzenverdunstung werden Luftschadstoffe und Stäube gefiltert.
- Sie beeinflussen durch die kühlende Wirkung der Vegetationsflächen positiv das Lokalklima in den Sommermonaten.
- Sie entlasten die Kanalisation durch Regenwasserversickerung.
- Sie sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere und tragen als Trittsteinbiotope zur innerstädtischen Biotopvernetzung und zur Erhöhung der Biodiversität bei.
- Sie werten Quartiere optisch auf.
Was wird gefördert?
- Die Entsiegelung (Schotter, Platten, Beton etc.) von Vorgarten-, Garten- und Hofflächen auf Privatgrundstücken mit anschließender ökologisch hochwertiger Begrünung der entsiegelten Fläche mit heimischen Stauden und Gehölzen oder Blühwieseneinsaat aus regionalem Saatgut.
- Der Abbruch von z.B. Garagen, Geräteschuppen, etc. inklusive Fundament wird mit 25% gefördert, wenn die Fläche komplett entsiegelt bleibt.
Welche Förderkriterien sind zu berücksichtigen?
- Die Maßnahmen müssen fachkündig ausgeführt werden, Eigenleistungen werden nicht anerkannt. Jedoch können Beratungskosten, Materialkosten und Entsorgungskosten gefördert werden.
- Für die Maßnahme muss eine zehnjährige Zweckbindung (Pflege, Erhaltung und Unterhaltung) der neu eingerichteten Flächen gewährleistet werden. Bei Veräußerung der Immobilie ist die Zweckbindungsfrist vertraglich an den neuen Eigentümer/ die neue Eigentümerin zu übertragen.
- Die Mindestgröße der umzuwandelnden Fläche auf einem Grundstück beträgt insgesamt 10 m².
- Die entsiegelten Flächen sind so anzulegen und zu gestalten, dass sie sowohl einen hohen ökologischen Wert für die Tierwelt (Insekten, Vögel) als auch für das lokale Stadtklima aufweisen. Im Sinne der Biodiversität ist zudem auf heimische Pflanzen und Artenvielfalt sowie regionalem Saatgut zu achten.
- Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf den Pflanzflächen schließt eine Förderung durch die Stadt Bochum generell aus.
- Maßnahmen, die bereits nach anderen Vorschriften gefördert werden oder verpflichtend aufgrund anderer Vorgaben / Genehmigungen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Was wird gefördert?
- Entsiegelungen (z.B. von Schottergärten), die nach 2018 angelegt wurden. Gemäß § 8 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) von 2018 sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke als Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Mit Änderung der BauO NRW vom 01.01.2024 wurde der § 8 konkretisiert und klargestellt, dass z.B. Schottergärten keine zulässige Verwendung darstellen. · Anlage von Intensivrasenflächen, Rollrasen.
- Nicht heimische Pflanzen (z.B. Kirschlorbeer) und Gehölze (z.B. Konifere) Stauden und Gräser (z.B. Bambus).
- Zaunanlagen.
- Die Anlage von Stellplätzen, Terrassen und Wegen, etc.
- Gartenmobiliar/ Müllboxen/Spielgeräte, etc.
- Anlage von Natursteinmauern/-haufen, unverfugt (Trockenmauern) und mit Bepflanzung der Fugen.
- Anlage von naturnahen Teichen, Tümpeln und Mulden, die der Regenwasserabkoppelung dienen.
- Begrünungen von Mülltonnenboxen.
- Insekten- und vogelfreundliche Maßnahmen, welche die Biodiversität fördern, wie z.B. Vogeltränken, Vogelfutterhäuschen, Vogelnisthilfen, Insektenhotels und Totholzhaufen.
- Entsiegelungen, die aus baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorgaben hergestellt werden (z.B Vorgaben im Bebauungsplan oder im Rahmen von Baugenehmigungen).
Was wird nicht gefördert?
- Das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen.
- Rankhilfen aus umweltschädlichen Materialien oder Tropenhölzern.
- Pflanzenarten, von denen die Tierwelt (insbesondere Insekten) nicht profitiert, da sie keinen blütenökologischen Wert besitzen. Dazu zählen u.a. Kletterhortensien (z.B. Hydrangea petiolaris), Passionsblume (Passiflora spec.) und Kletter-Bignonie / Trompetenwinde (Campsis spec.).
- Baustellentoiletten (etc.) Sperrungen von Straßen und Wegen sowie dafür erforderliche Genehmigungen.
- Fassadenbegrünungen, die aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben hergestellt werden (z.B. Vorgaben im Bebauungsplan oder im Rahmen von Baugenehmigungen).